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http://www.tpa-horwath.com/en/Pressemitteilungen-Detail/Gesetzesentwurf-sieht-starke-Erhoehung-der-Bilanzierungsgrenze-vor.html | 2012-02-12 03:42
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Gesetzesentwurf sieht starke Erhöhung der Bilanzierungsgrenze vor (27.10.2009)

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• Anhebung von EUR 400.000 auf EUR 700.000 ab 2010 geplant
• Der Trend: "Raus aus der GmbH"


Wien (27.10.2009). Das Justizministerium hat einen aktuellen Gesetzesentwurf versandt, der zahlreiche Unternehmer betrifft: die Bilanzierungsgrenze für die Pflicht zur Rechnungslegung nach dem UGB (Unternehmensgesetzbuch) soll ab 2010 von bisher EUR 400.000 auf EUR 700.000 angehoben werden. Dies wird den Trend "Raus aus der GmbH" weiter verstärken. Die geplante Regelung ist  umstritten.


Direkt mit der Rechnungslegungspflicht nach dem UGB ist bei gewerblichen Einkünften regelmäßig die Pflicht zur Gewinnermittlung (nach § 5 Abs. 1 EStG 1988) verbunden. Das heißt: doppelte Buchführung und keine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.

Derzeit liegt die Bilanzierungsgrenze (Pflicht zur Rechnungslegung und doppelten Buchführung) bei Umsatzerlösen von EUR 400.000. Eine Anhebung auf EUR 700.000 schränkt jedoch die Informationsfunktion des Rechnungswesens für den Unternehmer stark ein, da eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nur bedingt aussagekräftig ist, was die wirtschaftliche Situation des Unternehmens betrifft. „Daher ist die starke Anhebung der Bilanzierungsgrenze nicht unumstritten“, betont Gottfried Maria Sulz, Steuerberater und Geschäftsführender Gesellschafter von TPA Horwath. „Es ist nicht auszuschließen, dass auch Banken aufgrund der Basel II-Regelungen massive Einwendungen vorbringen werden“, so der Steuerexperte.
Die Änderung der Bilanzierungsgrenze hat insbesondere auf folgende Unternehmer (Einzelunternehmer und Personengesellschaften) Auswirkungen:

1.  Steuerpflichtige, die die sogenannte Aufschuboption genützt haben und den Gewinn weiter nach § 4 Abs 1 (Bilanzierer) oder Abs 3 (Einnahmen-Ausgaben-Rechner) EStG 1988 ermitteln;
2.  Steuerpflichtige, die bereits nach dem UGB rechnungslegungspflichtig sind und den Gewinn nach § 5 Abs 1 EStG 1988 (Bilanzierer) ermitteln. Sie unterliegen ab 2010 nicht mehr der Rechnungslegungspflicht nach dem UGB, wenn sie die angehobene Bilanzierungsgrenze von EUR 700.000 unterschreiten. Bei Durchführung einer E-A-R entfallen daher ab 2010 die mit der Inventur und der doppelten Buchhaltung verbundenen Mehrkosten.


Die derzeitige Rechtslage
Derzeit liegt die Bilanzierungsgrenze (Pflicht zur Rechnungslegung und doppelten Buchführung) bei Umsatzerlösen von EUR 400.000. Wird der Wert in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten (Beobachtungszeitraum), tritt die Rechnungslegungspflicht nach dem UGB im auf den Beobachtungszeitraum zweitfolgenden Jahr (nach einem „Pufferjahr“), also im 4. Jahr, ein. Wird die Bilanzierungsgrenze in einem Jahr um mindestens die Hälfte überschritten (qualifizierte Überschreitung) – also bei Umsatzerlösen über EUR 600.000 – tritt die Rechnungslegungspflicht nach UGB bereits im darauffolgenden Jahr ein.


Die geplanten Änderungen
Gemäß Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz – RÄG 2010 (Ministerialentwurf) wird die Bilanzierungsgrenze von EUR 400.000 auf EUR 700.000 bzw. bei qualifiziertem Überschreiten von EUR 600.000 auf EUR 1 Mio. angehoben. Die geänderten Werte sind bereits für Beobachtungszeiträume vor dem 01.01.2010 anzuwenden.

 
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