Verglichen wird, wieviel Ihr Nettoeinkommen als Gewerbetreibender in der jeweiligen Rechtsform beträgt, die Variante mit dem höchsten Nettoeinkommen wird an die erste Stelle gereiht.
Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um eine vereinfachte Vergleichsrechnung mit bestimmten Annahmen handelt und neben den steuerlichen auch viele andere Aspekte bei der Entscheidung der tatsächlich für Sie optimalen Rechtsform zu berücksichtigen sind. Dieser Rechner kann und soll Ihnen eine Hilfestellung geben, ersetzt aber keinesfalls die persönliche Beratung. Verglichen werden folgende Rechtsformen:
Für die konkrete Wahl der für Sie optimalen Rechtsform besprechen Sie bitte insbesondere folgende Fragen mit Ihrem TPA Horwath-Berater:
1. Die Steuerberechnungen erfolgen nach der zum 1.1.2012 bekannten Rechtslage
2. Verglichen wird das versteuerte Einkommen auf Ebene des Unternehmers / Dienstnehmers / Gesellschafters
3. Kosten für 1 Dienstnehmer (DN) können separat eingegeben werden, damit der Vergleich für Ehegatte(i)n als DN oder Personengesellschafter möglich ist.
4. Der Rechtsformrechner gilt für Gewerbetreibende und neue Selbständige in Österreich nicht jedoch für andere Berufsgruppen z.B. Freiberufler.
5. Begünstigungen im GSVG (gewerbliche Sozialversicherung) für Jungunternehmer (1.-2. Jahr) wurden nicht berücksichtigt.
6. Beim steuerpflichtigen Einkommen DN wurde der Pauschalbetrag für Werbungskosten berücksichtigt.
7. Das steuermindernde Betriebsausgabenpauschale beim GmbH-Geschäftsführer im Werkvertrag wurde beim Nettoeinkommen wieder hinzugezählt. Es sind also vom Ergebnis die tatsächlichen, abpauschalierten Ausgaben wieder abzuziehen.
8. Der Gewinnfreibetrag für investierte Gewinne wurde beim Nettoeinkommen wieder hinzugezählt.
9. Im Falle eines durch zu hohen Geschäftsführer-Bezug entstandenen Bilanzverlusts wird dieser beim Nettoeinkommen abgezogen.
10. Bei hohen Umsatz (vereinfacht: ab EUR 700.000) besteht idR keine Möglichkeit der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
11. In bestimmten Konstellationen ist die Beschäftigung des Geschäftsführers im Werkvertrag ausgeschlossen.
12. Es wird beim Geschäftsführer mit einem Betriebsausgabenpauschale von 6 % gerechnet. Beim Einzelunternehmen und bei der Personengesellschaft wird mit einer Betriebsausgabenpauschale von 12% gerechnet. Mögliche Vorteile aus dem Umsatzsteuerpauschale bleiben unberücksichtigt.
13. Unterschiede in den Kosten der Rechtsform (zB Gründung, Mindest-KöSt, doppelte Buchhaltung statt Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) bleiben unberücksichtigt.
14. Ein allfälliger Übergangsgewinn von Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Bilanzierung ist nicht berücksichtigt.
15. Berücksichtigt wird die Abgaben- und Sozialversicherungsbelastung der laufenden Gewinnerzielung, Unterschiede bei Betriebsveräußerung, -übergabe und -aufgabe fließen nicht in die Betrachtung ein.
16. Das NeuFöG (Neugründungs-Förderungsgesetz) und andere Begünstigugnen bzw. Förderungen bleiben außer Betracht.
17. Obige - sicherlich unvollständige - Erläuterungen zeigen, was der Rechtsformrechner ist: Ein einfaches und vereinfachtes Instrument.