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Umsatzsteuer - Neue Meldepflichten und kürzere Meldefristen ab 2010

Mit dem Mehrwertsteuer-Paket der EU wird ab 2010 der Leistungsort der grenzüberschreitenden Dienstleistungen neu geregelt und die Vorsteuervergütung innerhalb des Binnenmarktes vereinfacht. Vor allem die neuen Meldepfl ichten und Meldefristen haben wesentliche Auswirkungen auf die praktische Tätigkeit der Unternehmer bzw. der für das Rechnungswesen Verantwortlichen.

NEUE MELDEVERPFLICHTUNGEN

Ab 2010 müssen Unternehmer - neben innergemeinschaftlichen Warenlieferungen - auch bestimmte Dienst leistungen monatlich bzw. quartalsweise in die Zusammenfassende Meldung (ZM) aufnehmen, für die es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat kommt (gemäß der Generalnorm aber mit gewissen Ausnahmen).

Unternehmer stehen vor der Herausforderung, grenzüberschreitende Dienstleistungen ordnungsgemäß zu versteuern, indem diese Leistungen zeitgerecht abgerechnet werden.

ALTE UND NEUE MELDEFRISTEN

Wie bisher gilt für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) eine Frist von einem Monat und 15 Tagen. Unternehmer, die monatlich die UVA abgeben müssen, haben daher für die UVA Jänner 2010 bis 15. März 2010 Zeit. Die gute Nachricht dazu ist, dass es in keinem anderen Land der EU eine so lange Frist für die Abgabe der monatlichen UVA gibt.

Gleichzeitig gibt es aber zwei schlechte Nachrichten: Erstens haben wir uns seit vielen Jahren daran gewöhnt,  dass man eine Rechnung im Monat der Leistungserbringung ausstellen kann oder spätestens im Folgemonat. Das gilt weiterhin für Lieferungen, nicht aber für sonstige Leistungen ab 01. 01. 2010, bei denen es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt. In diesen Fällen entsteht - unabhängig von einer späteren Rechnungsausstellung - die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistung erbracht worden ist.

Das bedeutet aber zweitens auch, dass der Empfänger einer sonstigen Leistung, auf den die Steuerschuld  bergeht, die Steuer mit Ablauf des Monats, in dem die Leistung bezogen worden ist, in seine UVA aufnehmen muss. Im Rahmen des Reverse Charge Systems muss er die Umsatzsteuer abführen und kann sich - sofern alle anderen Voraussetzungen vorliegen - in der gleichen UVA die Vorsteuer abziehen. Daher sind beispielsweise solche im Jänner 2010 bezogenen Leistungen in die Jänner-UVA 2010 unabhängig davon aufzunehmen, ob eine Rechnung vorliegt.

ABWEICHENDE FRISTEN VON UVA UND ZM

Damit aber noch nicht genug. Ab Jänner 2010 ist die Frist für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) in Österreich der Letzte des Folgemonats. Daher ist beispielsweise die ZM für Jänner 2010 bis spätestens 28. Februar 2010 abzugeben, die UVA aber erst 15 Tage später.

STRAFBESTIMMUNGEN UND AUSBLICK

Da es sich bei der ZM um eine Abgabenerklärung handelt, kann die Abgabe durch Festsetzung einer  Zwangsstrafe mit einem Höchstbetrag von EUR 5.000 erzwungen werden. Bei verspäteter Einreichung kann überdies ein Verspätungszuschlag bis zu 1 % der Summe aller zu meldenden Bemessungsgrundlagen bis zum Höchstbetrag von EUR 2.200 festgesetzt werden.

TIPP 1:
Stimmen Sie gegebenenfalls mit dem Geschäftspartner den exakten Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ab, damit eine spätere, oft sehr arbeits- und kostenintensive Beschäftigung mit Vorhalten der Finanzverwaltung vermieden wird.

TIPP 2:
Das österreichische BMF hat angekündigt, in den ersten sechs Monaten des Jahres 2010 von Sanktionen  etreffend verspäteter ZM (um 15 Tage) abzusehen.

TIPP 3:
Falls Sie die Verbuchung Ihrer Belege durch uns vornehmen lassen, bitten wir Sie, die Belege so rechtzeitig zu bermitteln, damit wir bis Ende des Folgemonats die ZM absenden können.

 
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