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Tipps zum Jahresabschluss. Durch Investitionen Steuern sparen.

Bei Investitionen bis 31. Dezember 2009 kann heuer noch eine 30%ige Abschreibung lukriert werden, Einnahmen-Ausgaben-Rechner können weiterhin 10 % des Gewinnes steuerfrei stellen.

Vorzeitige Absetzung für Abnutzung
Bei Investitionen in bestimmte bewegliche körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann heuer und im Jahr 2010 eine 30%ige vorzeitige Absetzung für Abnutzung in Anspruch genommen werden.

Diese vorzeitige Abschreibung gilt nur für betriebliche Einkunftsarten, alle außerbetrieblichen Einkunftsarten (zB Vermietung & Verpachtung) sind ausgeschlossen. Bitte beachten Sie, dass die vorzeitige AfA die lineare AfA beinhaltet, sodass bei längeren Nutzungsdauern die steuerliche Auswirkung günstiger ist.

Ist eine 30%ige vorzeitige Abschreibung nicht möglich, steht bei Investitionen und deren Inbetriebnahme bis 31.12.2009 zumindest noch eine Halbjahresabschreibung zu. Geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten bis EUR 400 können sofort abgesetzt werden. Gewinne aus der Veräußerung von Anlagevermögen können bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften durch die Nutzung der Übertragungsrücklage uU ins nächste Jahr verschoben werden.

Freibetrag für investierte Gewinne
Auch heuer gibt es die Möglichkeit, den Freibetrag für investierte Gewinne in Anspruch zu nehmen. Freiberufler, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte können 10 % des Gewinnes steuerfrei stellen.

Voraussetzung ist insbesondere, dass der Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird (keine Pauschalierung) und in bestimmte neue abnutzbare Anlagegüter oder begünstigte Wertpapiere investiert wird. Begünstigte Wertpapiere sind solche, die als Rückdeckung für Pensionsrückstellungen geeignet sind. Dazu zählen auch Forderungen aus Schuldscheindarlehen an die Republik Österreich (beispielsweise Bundesschätze; www.bundesschatz.at).

Voraussetzung ist aber auch, dass die Investitionen noch vor dem 31. 12. 2009 getätigt werden. Für die begünstigten Wirtschaftsgüter und Wertpapiere ist eine Behaltefrist von zumindest 4 Jahren zu beachten. Insgesamt dürfen 10 % des Gewinnes, maximal jedoch EUR 100.000 pro Betrieb und pro natürlicher Person als Steuerpflichtigen, steuerfrei gestellt werden.

Tipp:
Um Investitionen in einer entsprechenden Höhe zu tätigen, ist eine Prognoserechnung für heuer empfehlenswert. Bitte beachten Sie, dass die Investitionen noch heuer getätigt werden müssen.  Die Anschaffung von Wertpapieren sollte unbedingt vor den Weihnachtsfeiertagen erfolgen, manche Banken wickeln Wertpapiertransaktionen zwischen den Feiertagen nicht mehr ab.


AUSBLICK INS JAHR 2010:

Gewinnfreibetrag
Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften können ab dem Jahr 2010 sowohl bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als auch bei Bilanzierung einen Gewinnfreibetrag (bisher Freibetrag für investierte Gewinne) bis zu 13 % des Gewinnes, insgesamt jedoch höchstens EUR 100.000 im Veranlagungsjahr geltend machen. Bis zu einem Gewinn von EUR 30.000 kann der

Freibetrag ohne Investitionserfordernis geltend gemacht werden. Im Gegenzug wurde die begünstigte Besteuerung von nicht entnommenen Gewinnen ab dem Jahr 2010 gestrichen. Im Jahr 2009 gibt es eine begünstigte Nachversteuerungsmöglichkeit.

Tipp:
Geplante Investitionen sollten noch heuer im Ausmaß eines möglichen Freibetrages durchgeführt  werden, da im Jahr 2010 der Freibetrag bis zu einem Gewinn von EUR 30.000 ohne Investitionen geltend gemacht werden kann.


Darüber hinaus gibt es weitere wichtige Steuerspartipps zum Jahreswechsel 2009/2010:

FÜR UNTERNEHMER:

Energieabgabenvergütung für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe
Ein Vergütungsantrag muss spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren gestellt werden. Für das Jahr 2004 kann ein Vergütungsantrag somit noch bis zum 31. 12. 2009 gestellt werden.

Wertpapiere zur Deckung der Pensionsrückstellungen
Zum Ende des Wirtschaftsjahres müssen für Pensionsrückstellungen Wertpapiere und/oder Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen im Nennbetrag von 50 % des vorjährigen Rückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein

Abgrenzungen
Sind alle Erträge und Aufwendungen der richtigen Periode zugeordnet? Zu prüfen ist insbesondere, ob für bereits vereinnahmte Entgelte noch Leistungen nach dem Bilanzstichtag zu erbringen sind. Dann kann hier uU eine entsprechende passive Abgrenzung (PRA) oder eine Rückstellung gebildet werden. Bedenken Sie auch, dass für halb- bzw. unfertige Leistungen keine Gewinnrealisierung erfolgen darf.

Rückstellungen
Langfristige Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nur mit 80 % des Teilwertes angesetzt werden.

Tipp:
Rückstellungen für Zeitausgleichsguthaben und Überstunden der Mitarbeiter können nach wie vor mit 100 % angesetzt werden.

Forschungs- und Bildungsförderung
Nach wie vor aufrecht sind erhebliche steuerliche Begünstigungen für Forschung und Bildung. Es besteht die Möglichkeit zwischen Freibeträgen und Prämien zu wählen. Genaue Bestimmungen teilt Ihnen Ihr TPA Horwath-Berater mit.

Steuersparen bei E-A-Rechnern
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ihr steuerpflichtiges Einkommen optimieren, indem sie Betriebsausgaben vor dem 31. 12. 2009 bezahlen, diverse Vorauszahlungen leisten (Einschränkungen sind zu beachten) bzw. Rechnungen an ihre Kunden erst am 31.12.2009 legen. Seit dem Jahr 2007 sind die Verluste der letzten 3 Jahre vortragsfähig, vorher war das nur für Verluste der drei Anfangsjahre möglich. Noch nicht verrechnete Verlustvorträge aus dem Jahr 2006 können also 2009 letztmalig geltend gemacht werden. Beziehen Sie diese Beträge in die Optimierung Ihres Einkommens ein, sodass Verlustvorträge nach Möglichkeit nicht verloren gehen.

Tipp:
Beachten Sie jedoch die fünfzehntägige Zurechnungsfrist für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben.

Spenden
Die bisher vorgesehene Abzugsfähigkeit von Spenden für Wissenschaft, Forschung, Erwachsenenbildung auf Hochschulniveau, Universitäten, Kunsthochschulen, Denkmalschutz, Museen und den Behindertensport wurde auf mildtätige Zwecke, die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern sowie die Hilfestellung in Katastrophenfällen ausgedehnt. Diese Spenden aus dem Betriebsvermögen sind bis maximal 10 % des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Die aktuellen Listen der begünstigten Spendenempfänger finden Sie auf der Homepage des BMF unter www.bmf.gv.at. Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen können steuerlich ohne 10%ige Höchstbegrenzung als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn sie mit einem Werbeeffekt verbunden sind (auf die entsprechende Dokumentation - Berichte in Zeitungen, Homepages, Fotos etc. - ist zu achten).


FÜR DIENSTNEHMER UND DIENSTGEBER:

Arbeitnehmerveranlagung noch möglich für das Jahr 2004
Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2004 kann bis zum 31.12.2009 gestellt werden, die Fünfjahresfrist läuft mit Jahresende ab.

Ausnützung des Jahressechstels
Wenn Sachbezüge vorliegen oder bestimmte Entgelte (zB Überstundenzuschläge) nur zwölf Mal pro Jahr ausbezahlt werden, ist das Jahressechstel mit dem 13. und 14. Gehalt noch nicht voll ausgeschöpft. Für eine Prämie in Höhe des noch nicht ausgenützten Jahressechstels würde in solchen Fällen nur 6 % Lohnsteuer anfallen.

Zukunftssicherung für Dienstnehmer
Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung durch den Arbeitgeber ist bis EUR 300 unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei.

Mitarbeiterbeteiligungen
Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Ausgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter von EUR 1.460. Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen, und die Beteiligung muss länger als fünf Jahre gehalten werden.

Weihnachtsgeschenke
Geschenke an Mitarbeiter sind bis zu einem Freibetrag von EUR 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt. Geldgeschenke sind immer steuerpfl ichtig. Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeier) gibt es pro Mitarbeiter und Jahr einen Steuerfreibetrag von EUR 365.

Zuschuss für Kinderbetreuung
Zuschüsse des Arbeitgebers können unter bestimmten Voraussetzungen bis EUR 500 pro Kind und Kalenderjahr steuer- und beitragsfrei an alle Dienstnehmer oder Gruppen von Dienstnehmern geleistet werden.

Steuerrückerstattung durch neuen Lohnsteuertarif
Grundsätzlich wurde die Steuersenkung im Jahr 2009, die rückwirkend ab 1. 1. 2009 gilt, durch eine Aufrollung beim Arbeitgeber berücksichtigt. Sollte dies nicht erfolgt sein, weil zB zwischenzeitlich ein Dienstverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber eingegangen wurde, wird spätestens im Zuge der Veranlagung beim Finanzamt eine zu viel einbehaltene Lohnsteuer rückerstattet.


FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN:

Außergewöhnliche Belastungen
Diese können nur im Jahr der Zahlung berücksichtigt werden und wirken sich nur dann aus, wenn der nicht abzugsfähige Sockelbetrag überschritten wird.

Tipp:
Vor allem hohe Arztrechnungen (zB Zahnarzt) sollten nicht in Raten auf mehrere Jahre verteilt bezahlt werden, da jedes Jahr der Sockelbetrag zu berücksichtigen ist. Wenn möglich, sollten hohe Zahnarztrechnungen in einem Jahr bezahlt werden. In diesem Jahr sollten auch alle anderen Arzt- und Apothekenrechnungen gesammelt werden, denn jeder Euro, der den Sockelbetrag überschreitet, wirkt sich steuermindernd aus.

Kirchenbeitrag
Der Maximalbetrag für die steuerliche Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages wurde ab dem Jahr 2009 von EUR 100 auf EUR 200 angehoben.

Kinderfreibetrag beantragen
Pro Kind kann ein Freibetrag von EUR 220 pro Jahr geltend gemacht werden. Machen beide Elternteile den Freibetrag geltend, dann steht beiden Einkommensbeziehern 60 % des Freibetrages, das sind jeweils EUR 132, jährlich zu. Bitte beachten Sie, dass dieser Freibetrag nur im Wege der Einkommensteuer- bzw. Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt wird. In der Steuererklärung ist der Freibetrag unter Angabe der SV-Nummer des/der Kinder zu beantragen.

Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten sind bis zu einem Betrag von EUR 2.300 pro Jahr und pro Kind abzugsfähig. Begünstigt sind Kinder bis zum 10. Lebensjahr (16. Lebensjahr bei einer Behinderung). Diese Kosten sind im Wege der Einkommensteuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen. Die abzugsfähigen Betreuungskosten müssen unmittelbar an eine öffentliche oder private Kinderbetreuungseinrichtung oder an eine pädagogisch qualifizierte Person gezahlt worden sein.

Kosten für Verpflegung oder das Schulgeld
für Privatschulen können genauso wenig berücksichtigt werden wie Kosten für die Vermittlung von Betreuungspersonen oder Fahrtkosten zur Kinderbetreuung. Kosten für die Betreuung während der schulfreien Zeit sind abzugsfähig. Ein steuerfreier Zuschuss des Arbeitsgebers kürzt die entsprechenden Aufwendungen, nicht jedoch die Höchstgrenze von EUR 2.300. Bei Unterhaltsleistungen: Eine nur rechnerische Abspaltung von Kinderbetreuungskosten ist nicht möglich. Die Zahlungen müssen vom Unterhaltsleister unmittelbar an die Kinderbetreuungseinrichtung bzw. an die pädagogisch qualifizierte Person geleistet werden.

Verlustbeteiligungen
Verlustbeteiligungen werden nicht mehr so häufig wie früher angeboten, da bestimmte Steuerbegünstigungen und -gestaltungen vor Jahren gestrichen und Verschärfungen eingeführt worden sind. Meist stellen sie nunmehr ein echtes unternehmerisches Engagement und damit Risiko dar, sodass der Gesamtausfall des Kapitals nicht ausgeschlossen werden kann. Durch hohe Verlustzuweisungen in der Anlaufphase kann teilweise eine beachtliche Rendite erzielt werden.

Bauherrenmodelle
Bauherren investieren gemeinsam in ein zu sanierendes Zinshaus. Bauherrenmodelle versprechen durch indexierte Mieteinnahmen ein inflationsgeschütztes Zusatzeinkommen und quasi eine Kapitalgarantie, da der Wert der Immobilie durch die durchgeführte Investition jedenfalls steigt. Steuervorteile bestehen in der beschleunigten Abschreibung bestimmter Investitionen über 15 Jahre und durch den Vorsteuerabzug für die Baukosten. Nachteile sind die Verlängerung der Spekulationsfrist auf 15 Jahre und die degressive Nachversteuerung der beschleunigten Abschreibungen über 30 Jahre (vorher sollte also idR nicht verkauft werden).


RÄG 2010 – Worauf sich Unternehmer ab dem 1. 1. 2010 einstellen sollten

Durch die kürzlich beschlossene Regierungsvorlage zum Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 (RÄG 2010) ergeben sich wichtige Neuerungen. Der Ministerialentwurf sah eine noch tiefgreifendere Reform vor, die 2011 nach gründlicher Diskussion umgesetzt werden soll.

Bilanzierungsgrenze von EUR 700.000
Für gewerbliche Einzelunternehmer und Personengesellschaften (ausgenommen verdeckte Kapitalgesellschaften, zB GmbH & Co KG) kommt trotz heftiger Kritik die Anhebung der Bilanzierungsgrenzen von bisher EUR 400.000 auf künftig EUR 700.000 Umsatzerlöse. Wird der Schwellenwert in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten, so ist erstmalig ab dem zweitfolgenden GJ eine Bilanz zu erstellen. Für 2010 besteht daher Bilanzierungspflicht, wenn im Jahre 2007 und 2008 Umsatzerlöse von mehr als EUR 700.000 erzielt wurden (2009 ist sog. Pufferjahr). Ausnahmen bestehen zB bei (Teil-)Betriebsveräußerung, Verpachtung oder Betriebsaufgabe. Für viele Unternehmer war daher steuerlich die Inanspruchnahme der sog. Aufschuboption sinnvoll.

Wenn der Schwellenwert (EUR 700.000) um mindestens EUR 300.000 überschritten wird (wenn also die Umsatzerlöse in einem Geschäftsjahr mehr als EUR 1.000.000 betragen), so hat die Umstellung bereits mit Beginn des folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen. Werden also 2009 Umsatzerlöse von mehr als EUR 1 Mio erzielt, besteht ab 2010 Bilanzierungspflicht nach den Vorschriften des § 5 Abs. 1 EStG 1988 (insbesondere wird G&B steuerhängig).

Nicht geplant ist derzeit eine Anhebung der Bilanzierungsgrenzen der BAO, dort gelten unverändert die EUR 400.000 Umsätze bzw. EUR 150.000 Einheitswert. Diese Regelung gilt insbesondere für Land- und Forstwirte.

Ingangsetzungskosten
Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes können in Geschäftsjahren ab 1. 1. 2010 nicht mehr aktiviert werden (§ 210 UGB wird aufgehoben). Ein beliebtes steuerliches Gestaltungsinstrument wird damit beseitigt.

Firmenwert
Ein derivativer („gekaufter“) Geschäftswert bzw. Firmenwert ist in Zukunft verpflichtend anzusetzen und abzuschreiben (geändert wird § 203 Abs. 5 UGB).

Herstellungskosten
Nicht kommen wird der ursprünglich geplante verpflichtende unternehmensrechtliche Ansatz von angemessenen Material- und Fertigungsgemeinkosten bei der Berechnung der Herstellungskosten (es gibt also keine Änderungen von § 203 Abs. 1 bis 4 UGB).

Abschreibungen - Zuschreibungen
Abschreibungen des Umlaufvermögens können unternehmensrechtlich nicht mehr vorgezogen werden (§ 207 Abs. 2 UGB wird aufgehoben).

Das Wahlrecht für Zuschreibungen (Wertaufholung) bleibt vorerst unverändert (§ 208 UGB). Es kommt also 2010 diesbezüglich zu keiner Steuerverschärfung. Die Umsetzung der neuen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) betreffend die Zuschreibungspflicht bei Beteiligungen wird noch diskutiert.

Konzernabschluss
Kommen wird eine Änderung des § 249 Abs. 2 UGB. Demnach entfällt für ein Mutterunternehmen die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts, wenn es ausschließlich Tochterunternehmen hat, die für sich und zusammengenommen von untergeordneter Bedeutung sind. Geändert wird schließlich auch § 261 Abs. 2 UGB; ein Unterschiedsbetrag infolge einer Konsolidierung darf in Zukunft nicht mehr mit einer Kapitalrücklage oder einer Gewinnrücklage verrechnet werden.

 
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